Im Strafrecht gibt es, basierend auf den vorliegenden Quellen, drei Hauptformen der Täterschaft:

  1. Unmittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 1 StGB): Diese Form der Täterschaft liegt vor, wenn der Täter alle Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht.
  2. Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB): Hierbei begeht der Täter die Tat durch einen anderen, den er als Werkzeug benutzt. Die Quellen präzisieren, dass die Werkzeugeigenschaft des Vordermanns dann gegeben ist, wenn dieser ein "Defizit" aufweist. Ein solches Defizit besteht, wenn Umstände vorliegen, die eine Strafbarkeit des Vordermanns ausschließen. Der mittelbare Täter muss seinerseits Vorsatz bezüglich dieser Umstände haben und mit dem Willen handeln, so auf den Vordermann einzuwirken, dass dieser die Tat begeht. Ein Beispiel hierfür könnte die Anweisung eines Geschäftsführers an einen Mitarbeiter sein, eine fehlerhafte Bescheinigung einzureichen, wobei der Mitarbeiter als "austauschbares Rädchen im System" angesehen wird.
  3. Mittäterschaft (§ 25 II StGB): Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatplan zwischen zwei oder mehr Tätern und eine arbeitsteilige Ausführung voraus. Die Abgrenzung von anderen Beteiligungsformen erfolgt über das Kriterium der Tatherrschaft.