Interne Ermittlungen und Hinweisgebersysteme spielen eine zentrale Rolle sowohl bei der Prävention als auch bei der Reaktion auf Verstöße innerhalb eines Unternehmens. Sie sind wichtige Bestandteile eines effektiven Compliance-Management-Systems (CMS).
I. Interne Ermittlungen (Internal Investigations)
Interne Ermittlungen sind Maßnahmen, die von einem Unternehmen selbst initiiert und durchgeführt werden, um Sachverhalte aufzuklären und Fehlverhalten oder Straftaten zu ahnden [Musterlösung 25]. Sie dienen auch der Gewinnung von Informationen für zivil-, arbeits- oder versicherungsrechtliche Ansprüche [Konversationsverlauf].
◦ Aufklärung: Interne Ermittlungen sind primär eine repressive Maßnahme, da sie an bereits geschehenes Fehlverhalten anknüpfen und zur Aufklärung von konkreten Verdachtsfällen dienen [Konversationsverlauf]. Sie klären das Ausmaß eines Verstoßes und die Verantwortlichkeiten.
◦ Beeinflussung von Sanktionen: Obwohl keine gesetzliche Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden besteht, interne Ermittlungen mildernd zu berücksichtigen, zeigt die Praxis, dass solche Bemühungen zur Aufklärung oft positiv honoriert werden können [Musterlösung 25, Konversationsverlauf].
◦ Unterbindung künftiger Verstöße: Durch die Aufdeckung von Schwachstellen und die Analyse der Ursachen von Fehlverhalten können Unternehmen Maßnahmen ergreifen, um ähnliche Verstöße in der Zukunft zu verhindern [Konversationsverlauf].
◦ Anpassung des CMS: Die Ergebnisse interner Ermittlungen fließen in die kontinuierliche Verbesserung des Compliance-Management-Systems ein [Konversationsverlauf].
◦ Es gibt kein einheitliches gesetzliches Regelwerk in Deutschland, was die Umsetzung komplex macht [Folien 12, Musterlösung 25].
◦ Sie müssen die Rechte Dritter (z.B. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitenden) wahren [Folien 12, Musterlösung 25].
◦ Die Sanktionshoheit des Staates darf nicht verletzt werden [Folien 12].
◦ Rechtswidrige Maßnahmen können eine spätere staatliche Sanktionierung einschränken oder sogar entgegenstehen [Folien 13, Musterlösung 25].
◦ Die Durchführung ist mit einem hohen organisatorischen und ökonomischen Aufwand verbunden [Folien 13, Musterlösung 25].
II. Hinweisgebersysteme (Whistleblowing-Systems)
Hinweisgebersysteme ermöglichen es Mitarbeitenden oder anderen Personen, Missstände oder Fehlverhalten anonym oder nicht-anonym an interne oder externe Stellen zu melden [Folien 10, Konversationsverlauf]. Das in Deutschland geltende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt deren Anforderungen.
◦ Sekundäre Prävention: Sie sind ein wichtiges Instrument der sekundären Prävention, indem sie dazu beitragen, bereits bestehenden Risiken wirksam zu begegnen [Folien 10, Musterlösung 24].
◦ Kriminalitätsbekämpfung: Sie können kriminelles Tätigwerden präventiv bekämpfen, da das Unternehmen durch ihre Einrichtung eine klare Haltung gegen Fehlverhalten zeigt [Folien 14].